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   BGH, 19.01.2022 - 2 StR 323/21   

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BGH, 19.01.2022 - 2 StR 323/21 (https://dejure.org/2022,4024)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2022 - 2 StR 323/21 (https://dejure.org/2022,4024)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2022 - 2 StR 323/21 (https://dejure.org/2022,4024)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 332
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.08.2014 - 4 StR 163/14

    Abgrenzung zwischen Körperverletzung und Tötungsversuch: Urteilsfeststellungen

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - 2 StR 323/21
    Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2019 ? 2 StR 377/18, juris Rn. 7 ff.; BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 ? 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38; vom 11. Oktober 2016 ? 1 StR 248/16, NStZ 2017, 25; vom 14. August 2014 ? 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267 jeweils mwN).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 172/17

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (objektive Gefährlichkeit der

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - 2 StR 323/21
    Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2019 ? 2 StR 377/18, juris Rn. 7 ff.; BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 ? 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38; vom 11. Oktober 2016 ? 1 StR 248/16, NStZ 2017, 25; vom 14. August 2014 ? 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267 jeweils mwN).
  • BGH, 24.04.2019 - 2 StR 377/18

    Tötungsvorsatz (Koinzidenzprinzip; Beweiserwägungen zur inneren Tatseite:

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - 2 StR 323/21
    Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2019 ? 2 StR 377/18, juris Rn. 7 ff.; BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 ? 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38; vom 11. Oktober 2016 ? 1 StR 248/16, NStZ 2017, 25; vom 14. August 2014 ? 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267 jeweils mwN).
  • BGH, 11.10.2016 - 1 StR 248/16

    Überspannte Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatgerichts bei der

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - 2 StR 323/21
    Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2019 ? 2 StR 377/18, juris Rn. 7 ff.; BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 ? 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38; vom 11. Oktober 2016 ? 1 StR 248/16, NStZ 2017, 25; vom 14. August 2014 ? 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267 jeweils mwN).
  • BGH, 30.07.2019 - 2 StR 122/19

    Vorsatz; Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: Gefährlichkeit der Tathandlung und

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - 2 StR 323/21
    Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, NStZ 2020, 288, 289).
  • BGH, 15.12.2020 - 2 StR 140/20

    Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: Feststellung im Einzelfall auch bei

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - 2 StR 323/21
    Insbesondere bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements ist es regelmäßig erforderlich, dass sich das Tatgericht auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in Betracht zieht (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 140/20, StV 2021, 420).
  • LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2022 - 19 Ks 113 Js 2195/21

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung: Verneinung eines bedingten

    Bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements ist es regelmäßig erforderlich, dass sich das Tatgericht auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in Betracht zieht (BGH, Beschluss vom 15.12.2020 - 2 StR 140/20; Urteil vom 19.01.2022 - 2 StR 323/21).
  • BGH, 13.10.2022 - 2 StR 327/22

    Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab, gefährliche Gewalthandlungen,

    Insbesondere bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements ist es regelmäßig erforderlich, dass sich das Tatgericht auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in Betracht zieht (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urteil vom 19. Januar 2022 - 2 StR 323/21; Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 140/20).
  • KG, 03.11.2023 - 3 ORs 72/23

    Erforderliche Feststellungen zur (gemeinschädlichen) Sachbeschädigung

    a) Ein Täter handelt mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Eintritt eines zum Tatbestand gehörenden Erfolges als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkannt hat (Wissenselement) und dies billigt oder sich mit dem Eintritt des Erfolges abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder unerwünscht sein (vgl. statt aller nur BGH StV 2023, 332; 2022, 72; NStZ 2019, 208; Senat NZV 2016, 392; Fischer, StGB 70. Aufl., § 15 Rdn. 11 ff.; alle m.w.N.).
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   BGH, 11.05.2022 - 2 StR 323/21   

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https://dejure.org/2022,13082
BGH, 11.05.2022 - 2 StR 323/21 (https://dejure.org/2022,13082)
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